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Pflegestärkungsgesetz II seit 2017

gültig seit 01.01.2017

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff

Der  Pflegebedürftigkeitsbegriff wird gemessen an der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Folgende Bereiche sind hierbei relevant:

1.Mobilität

z.B. Positionswechsel im Bett, Sitzposition, Aufstehen

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

z.B. Personen erkennen, Orientierung, Gedächtnis

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

z.B. nächtliche Unruhe, Aggressivität, Ängste, Depressionen

4.Selbstversorgung

z.B. Körper- u. Zahnpflege, Ernährung, Ausscheidungen

5. Umgang mit krankheitsbedingten Belastungen

z.B. Medikation, Einreibungen, Injektionen, Arztbesuche

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

z.B. Tagesablauf gestalten, Ruhen, Beschäftigen, Interaktion

 Die Bereiche werden unterschiedlich gewertet und ergeben zusammen den Grad der Pflegebedürftigkeit. Den Schwerpunkt bildet Bereich 4 mit 40% Gewichtung.

 Bedeutung der Pflegegrade

PG 1

geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 2

erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 3

schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 4

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 5

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst (MDK)

Seit 2017 existiert nur noch ein Begutachtungsverfahren zur Feststellung des Pflegegrads bei Pflegebedürftigen, die Sonderregelung für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz entfallen.

Seit  Januar 2018 beträgt die Frist, die der MDK bei der Überprüfung der Pflegebedürftigkeit gesetzt bekommen hat, 25 Arbeitstage. Sollte der MDK länger benötigen, können Antragsteller auf finanziellen Ersatz klagen.

Monatliche Sachleistungen Pflegekassen: ambulant u. teilstationär

Der Betrag, der durch einen Pflegedienst oder  eine Senioren-Tagespflege pro Monat in mit der Pflegekasse für Pflegeleistungen verrechnet werden kann.

 

Betrag

Pflegegrad 2

689€

Pflegegrad 3

1298€

Pflegegrad 4

1612€

Pflegegrad 5

1995€

Maximaler Pflegegeldanspruch pro Monat bei selbstständiger Sicherstellung der häuslichen Pflege:

Betrag, der dem Pflegebedürftigen im Monat zusteht, wenn er die Pflege selber durch Angehörige o.ä Personen organisiert.

 

Betrag

 Pflegegrad 2

316€

Pflegegrad 3

545€

Pflegegrad 4

728€

Pflegegrad 5

901€

Entlastungsbetrag

Bei Vorliegen eines Pflegegrads haben Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen, die mit einem Entlastungsbetrag von 125 € im Monat vergütet werden können. Die Leistungen können zum Beispiel hauswirtschaftliche Tätigkeiten sein, aber auch für Leistungen der Tages-und Kurzzeitpflege, sowie für Leistungen des Pflegedienstes genutzt werden.

Der Pflegegrad 1:

Grundsätzlich werden Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2-5 gewährt. Um Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung zu unterstützen, erhalten diese folgende Leistungen:

-         Pflegeberatung

-         Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

-         Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

-         Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ monatlich

 Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für Pflegegrad 2-5

Jeweils 1612 € pro Jahr.

Zudem ist es möglich 50% der Kurzzeitpflege (+806€) für die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen (gesamt 2418€).

Für die Kurzzeitpflege kann man 100% der Verhinderungspflege (+1612€) nutzen. Dies macht gesamt 3224€ pro Jahr.

 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Pflegegrad 1-5)

Pro Umbaumaßnahme stehen Pflegebedürftigen Zuschüsse bis zu 4000 € zu.

Für Umbaumaßnahmen im Haushalt, wie zum Beispiel der Umbau einer Badewanne hin zu einer ebenerdigen Dusche.


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